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Externe Gefahrgutbeauftrage auf dem Prüfstand

Die Dienstleistungen externer Gefahrgutbeauftragen werden von Organisationen oder Einzelpersonen auf Basis der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) angeboten. Um als Gefahrgutdienstleister tätig zu sein, bedarf es lediglich einer Gewerbeanmeldung. Wichtig zu wissen ist, dass es bei Gefahrgutbeauftragten weder festgelegte Gebühren noch Tarife hinsichtlich der Bezahlung von erbrachten Leistungen gibt. Diese sind jederzeit verhandelbar.

Für das Wählen des geeigneten Gefahrgutbeauftragten gibt es einige Dinge, die berücksichtig werden sollten.

Jeder Gefahrgutbeauftragte benötigt einen Schulungsnachweis

Um den Gefahrgutbeauftragen auf Herz und Nieren zu prüfen und damit dann den geeigneten Fachmann zu beauftragen, gilt es einiges im Vorfeld zu überprüfen. Zunächst einmal gilt es abzuklären, ob der Gefahrgutbeauftragte einen gültigen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte der IHK (je nach Einsatzort: Schiene, Binnenschiff, Straße, See) besitzt. Um diesen zu erlangen, muss man an einem Grundlehrgang teilgenommen und die Prüfung vor der IHK bestanden haben.

Grundsätzlich gilt der Schulungsnachweis für maximal fünf Jahre. Um als Externer Gefahrgutbeauftragter weiterhin tätig sein zu dürfen, muss anschließend eine IHK-Fortbildungsprüfung bestanden werden. Wird diese ebenfalls bestanden, wird der Schulungsnachweis verlängert. Kann der eventuell zu beauftragende Gefahrgutbeauftragte noch mit weiteren Kenntnissen im Gefahrgutrecht aufweisen, ist dies ebenfalls von Vorteil. Hier ist insbesondere auf Gefahrstoff-, Umwelt- und Arbeitssicherheitswissen zu achten.

Gefahrgutbeauftragte sollten Referenzen vorweisen können

Gefahrgutebeauftragter in Schutzanzug prüft Lagerung von Chemikalien.
Wer für die Sicherheitt gefährlicher Güter zuständig ist, braucht fundierte fachliche Kenntnisse.

Bei der Überprüfung eines eventuell zu beauftragenden externen Gefahrgutbeauftragten ist es ebenfalls ratsam, Informationen bei großen Organisationen beziehungsweise Wirtschaftsverbänden einzuholen. Infrage kommen in diesem Fall der Verband des Chemiehandels e.V. (VCH), der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI), der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung e.V. (BGL), Verbände des Mineralölhandels und der -industrie, Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V. (DSLV), die DEKRA oder der TÜV. Genauso kann bei der Industrie- und Handelskammer nachgefragt werden. Von der IHK anerkannte Referenten werden einem kritischen Verfahren zur Auswahl unterzogen. Auch Rechtsanwälte, die sich auf Gefahrgut spezialisiert haben sowie die Gewerbeaufsicht sind gute Ansprechpartner. Genauso wichtig ist das Vorlegen von Referenzen, in denen dem Gefahrgutbeauftragten bescheinigt wird, seine Aufgaben sachgerecht ausgeführt zu haben. Gleiches gilt für das Nachweisen praktischer Erfahrungen und das Vorlegen aussagekräftiger Präsentationsmaterialien wie Werbeunterlagen und Firmenporträt. Ein gutes Indiz ist auch, wenn der Gefahrgutbeauftragte in ähnlichen Sachgebieten Tätigkeiten nachweisen kann.

Gute Ausrüstung und Organisation zeichnen einen guten Gefahrgutbeauftragten aus

Genauso wichtig ist es zu überprüfen, ob der Gefahrgutbeauftragte über ein eigenes Büro und die notwendige Ausrüstung verfügt. Genauso wichtig ist es, den Gefahrgutbeauftragten jederzeit, insbesondere bei Notfällen telefonisch (Mobil) oder über eine Hotline erreichen zu können. Von Vorteil ist ebenfalls, dass sich der Standort des Gefahrgutbeauftragten in der Nähe befindet.

Bestandteile, die unbedingt in einem Vertrag mit einem Gefahrgutbeauftragten enthalten sein müssen

Unternehmen, die einen externen Gefahrgutbeauftragten bestellen wollen, müssen dies in schriftlicher Form tun. Fordert die Gewerbeaufsicht auf, den Namen des Gefahrgutbeauftragten kundzutun, ist dieser Aufforderung nachzukommen. Von Bedeutung ist ebenfalls, dass der Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu erfolgen hat. In diesem Vertrag sollten die schriftliche Bestellung und ebenfalls eine genaue Definition aller Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten entsprechend der Anlage 1 GbV enthalten sein.

Hinsichtlich der Bezahlung des Beauftragten lässt sich sagen, dass diese von den Leistungen des Gefahrgutbeauftragten und dem Umfang sowie der Art des Gefahrgutaufkommens der beauftragenden Firma richtet. Wie bereits erwähnt, gibt hinsichtlich der Vergütung keine festen Vorgaben. Die Bezahlung ist frei verhandelbar. Dies betrifft sowohl das Festlegen von Stundensätzen, monatlichen Pauschalen oder auch Jahrespauschalen.